Sie wollen einen Baum in Ihrem Garten in Köln fällen? Dann brauchen Sie in vielen Fällen eine Genehmigung. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln regelt genau, welche Bäume geschützt sind und was Sie tun dürfen — und was nicht.
Ob ein morscher Baum, der das Haus gefährdet, eine Fichte, die dem Nachbarn das Licht nimmt, oder eine alte Eiche, die einfach zu groß geworden ist: Bevor Sie zur Motorsäge greifen, müssen Sie die rechtliche Lage kennen. Denn eine Baumfällung ohne Genehmigung kann in Köln teuer werden — Bußgelder von bis zu 50.000 € sind möglich.
In diesem Ratgeber erklären wir alles, was Sie wissen müssen: Von der Genehmigungspflicht über den konkreten Antragsweg beim Umweltamt bis zu den Kosten und Fristen. Außerdem erfahren Sie, wie GreenTeam als Ihr Baumdienst in Köln den gesamten Prozess für Sie übernehmen kann — von der Prüfung bis zur fertigen Fällung.
1. Die Baumschutzsatzung Köln — Was ist das?
Die Baumschutzsatzung ist eine kommunale Verordnung, die den Baumbestand auf privaten und gewerblichen Grundstücken in Köln schützt. Sie wird von der Stadt Köln erlassen und regelt, welche Bäume nicht ohne Weiteres gefällt, beschädigt oder in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden dürfen.
Ziel der Satzung ist es, das Stadtklima zu erhalten, Lebensräume für Tiere zu schützen und das grüne Stadtbild Kölns zu bewahren. Bäume filtern Feinstaub, spenden Schatten, kühlen im Sommer und sind wichtige Kohlenstoffspeicher — gerade in einer Großstadt wie Köln ist ihr Erhalt von besonderer Bedeutung.
Die Satzung gilt für alle Grundstücke im Kölner Stadtgebiet, also auch in Stadtteilen wie Porz, Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld oder Nippes. Es spielt keine Rolle, ob der Baum auf einem privaten Grundstück, einem Firmengelände oder in einer Wohnanlage steht — entscheidend ist allein der Stammumfang und die Baumart. Die aktuelle Fassung der Baumschutzsatzung (Stand 2026) können Sie beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln einsehen.
2. Welche Bäume sind in Köln geschützt?
Nicht jeder Baum auf Ihrem Grundstück fällt unter die Baumschutzsatzung. Geschützt sind in Köln:
- Laubbäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 1 Meter Höhe über dem Erdboden
- Nadelbäume ab einem Stammumfang von 130 cm, ebenfalls in 1 Meter Höhe gemessen
Ausnahmen: Nicht geschützt sind Obstbäume — dazu zählen Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Zwetschge und Walnuss. Diese dürfen Sie unabhängig vom Stammumfang ohne Genehmigung fällen (außerhalb der Vogelbrutzeit, dazu später mehr). Ebenfalls ausgenommen sind Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien.
Tipp: So messen Sie den Stammumfang richtig
Nehmen Sie ein flexibles Maßband und messen Sie den Umfang des Baumstamms in genau 1 Meter Höhe über dem Erdboden. Führen Sie das Maßband eng um den Stamm herum — nicht über Efeu, Moos oder abstehende Rinde. Bei mehrstämmigen Bäumen wird jeder Stamm einzeln gemessen; ist einer davon über dem Grenzwert, gilt der gesamte Baum als geschützt. Wenn der Stamm in 1 m Höhe bereits verzweigt ist, messen Sie unterhalb der Verzweigung an der dünnsten Stelle.
Achtung: Auch wenn Ihr Baum knapp unter dem Grenzwert liegt, sollten Sie im Zweifelsfall beim Umweltamt nachfragen. Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert empfindliche Strafen. Sind Sie unsicher, ob Ihr Baum geschützt ist? Wir von GreenTeam prüfen das kostenlos vor Ort.
3. Wann darf man Bäume fällen? Fristen & Zeiträume
Unabhängig von der Baumschutzsatzung gibt es ein bundesweites Fällverbot während der Vogelbrutzeit. Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen oder stark zurückzuschneiden. Das gilt für alle Bäume — auch für nicht geschützte Obstbäume.
Die erlaubte Fällsaison liegt also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar. In dieser Zeit können Sie — sofern eine Genehmigung vorliegt oder keine benötigt wird — Ihren Baum fällen lassen.
Ausnahmen vom Fällverbot:
- Gefahr im Verzug: Wenn ein Baum durch Sturm, Krankheit oder Fäulnis akut einzustürzen droht und Menschen oder Gebäude gefährdet, darf er auch im Sommer entfernt werden. In diesem Fall sollten Sie die Gefahrensituation dokumentieren (Fotos) und die Fällung unverzüglich dem Umweltamt melden.
- Behördliche Sondergenehmigung: In besonderen Fällen kann das Umweltamt auch außerhalb der Fällsaison eine Genehmigung erteilen, etwa bei Bauvorhaben mit genehmigtem Bauantrag.
Praxis-Tipp: Planen Sie Ihre Baumfällung frühzeitig. Stellen Sie den Antrag idealerweise im August oder September, damit die Genehmigung rechtzeitig zum Beginn der Fällsaison im Oktober vorliegt.
4. Fällgenehmigung beantragen — So geht's Schritt für Schritt
Wenn Ihr Baum unter die Baumschutzsatzung fällt, müssen Sie vor der Fällung eine Fällgenehmigung beim Umweltamt der Stadt Köln beantragen. So gehen Sie vor:
Schritt 1: Prüfen Sie, ob der Baum geschützt ist
Messen Sie den Stammumfang in 1 Meter Höhe (siehe Tipp oben). Liegt er bei Laubbäumen über 80 cm oder bei Nadelbäumen über 130 cm — und handelt es sich nicht um einen Obstbaum — ist der Baum geschützt und Sie brauchen eine Genehmigung.
Schritt 2: Antrag beim Umweltamt stellen
Den Antrag auf Fällgenehmigung können Sie auf zwei Wegen einreichen:
- Online: Über das Serviceportal der Stadt Köln (stadt-koeln.de)
- Schriftlich: Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Schritt 3: Benötigte Unterlagen zusammenstellen
Für den Antrag benötigen Sie:
- Einen Lageplan Ihres Grundstücks mit eingezeichnetem Standort des Baumes
- Fotos des Baumes (Gesamtansicht und ggf. Detailaufnahmen von Schäden)
- Eine Begründung, warum der Baum gefällt werden soll (z. B. Gebäudeschäden durch Wurzeln, fehlende Standsicherheit, geplantes Bauvorhaben)
- Angaben zum Stammumfang und zur Baumart
Schritt 4: Bearbeitung abwarten
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 6 Wochen. In der Hochsaison (Herbst) kann es auch länger dauern. Häufig findet eine Vor-Ort-Begutachtung durch einen Mitarbeiter des Umweltamts statt.
Schritt 5: Bescheid erhalten
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid — entweder eine Genehmigung, eine Ablehnung oder eine Genehmigung mit Auflagen. Die häufigste Auflage ist die Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 8 Wochen.
Die Verwaltungsgebühren sind genau festgelegt:
- Grundgebühr bei Genehmigung: 193,19 €
- Pro genehmigtem Baum zusätzlich: 40,01 €
- Bei Ablehnung: 144,89 € Grundgebühr + 30,01 € pro Baum
5. Ersatzpflanzung — Was ist das?
In den meisten Fällen wird eine Fällgenehmigung an eine sogenannte Ersatzpflanzung geknüpft. Die Anzahl der Ersatzbäume richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes:
- Bis 99 cm Stammumfang: 1 Ersatzbaum
- 100–199 cm: 3 Ersatzbäume
- 200–299 cm: 5 Ersatzbäume
- 300–399 cm: 7 Ersatzbäume
- 400–499 cm: 9 Ersatzbäume
Wenn auf dem Grundstück kein Platz für die Ersatzpflanzung ist, kann eine Ausgleichszahlung von 1.488 € pro nicht pflanzbar gemachtem Baum an die Stadt Köln geleistet werden.
Art und Größe des Ersatzbaumes werden vom Umweltamt festgelegt. In der Regel handelt es sich um einen Hochstamm mit einem bestimmten Mindeststammumfang (oft 12–14 cm). Bevorzugt werden heimische Laubbaum-Arten wie Eiche, Linde, Ahorn oder Hainbuche.
Die Ersatzpflanzung kann auf dem eigenen Grundstück erfolgen — vorausgesetzt, es ist genügend Platz vorhanden. Ist das nicht der Fall, kann die Stadt eine Ausgleichsfläche benennen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung an die Stadt Köln, wenn eine Pflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Art und Größe des gefällten Baumes.
Wichtig: Die Ersatzpflanzung muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (meist bis zur nächsten Pflanzperiode). Der Nachweis ist dem Umweltamt zu erbringen.
6. Was passiert bei Verstoß? Bußgelder
Eine Baumfällung ohne Genehmigung ist in Köln eine Ordnungswidrigkeit und kann empfindlich bestraft werden. Die Bußgelder liegen je nach Schwere des Verstoßes bei bis zu 50.000 €. Das Amt berücksichtigt dabei Faktoren wie Größe und Alter des Baumes, ökologische Bedeutung und Vorsatz.
Zusätzlich zum Bußgeld wird in der Regel eine Nachpflanzung von Ersatzbäumen angeordnet — häufig in deutlich größerem Umfang, als es bei einem regulären Genehmigungsverfahren der Fall gewesen wäre.
Achtung: Nicht nur das Fällen ist strafbar. Auch das Beschädigen geschützter Bäume kann geahndet werden — dazu zählen etwa übermäßiger Rückschnitt, Wurzelbeschädigung durch Bauarbeiten oder das Versiegeln des Wurzelbereichs. Selbst das Anbringen von Nägeln, Schrauben oder Draht an geschützten Bäumen kann als Beschädigung gewertet werden.
7. Sonderfall: Bäume an Grundstücksgrenzen
Ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn: Was tun, wenn Äste des Nachbarbaums in den eigenen Garten ragen? Hier greifen die nachbarrechtlichen Regelungen des Landes NRW (Nachbarrechtsgesetz NRW — NachbG NRW).
Grundsätzlich haben Sie ein Rückschnittrecht für überhängende Äste — allerdings erst, nachdem Sie den Nachbarn schriftlich aufgefordert haben, die Äste selbst zurückzuschneiden, und dieser dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
Aber Vorsicht: Auch überhängende Äste eines geschützten Baumes dürfen nicht ohne Weiteres stark zurückgeschnitten werden. Wenn der Rückschnitt so umfangreich wäre, dass er die Gesundheit oder Standsicherheit des Baumes gefährdet, benötigen Sie eine Genehmigung nach der Baumschutzsatzung. Lassen Sie sich in solchen Fällen am besten von einem Fachbetrieb für Kronenpflege beraten, der die Situation fachgerecht einschätzen kann.
8. GreenTeam übernimmt das für Sie
Das klingt nach viel Bürokratie? Muss es nicht sein. Als erfahrener Baumdienst in Köln übernehmen wir den gesamten Prozess für Sie — von der ersten Einschätzung bis zur fertigen Fällung:
- Prüfung: Wir kommen zu Ihnen, messen den Stammumfang und stellen fest, ob Ihr Baum genehmigungspflichtig ist.
- Antragstellung: Wir stellen den Antrag beim Umweltamt der Stadt Köln — mit allen erforderlichen Unterlagen, Lageplan und Fotos.
- Fachgerechte Fällung: Nach Genehmigung führen wir die Fällung durch — sicher, sauber und zu einem verbindlichen Festpreis. Auch Baumfällungen in Porz und den umliegenden Stadtteilen gehören zu unserem Einsatzgebiet.
- Ersatzpflanzung: Wenn eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben ist, organisieren wir auch das — Beschaffung, Pflanzung und Nachweisführung.
- Entsorgung: Stammholz, Schnittgut und Baumstumpf — alles wird fachgerecht entsorgt oder auf Wunsch als Brennholz aufbereitet.
Alles aus einer Hand. Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Erstberatung und Besichtigung vor Ort ist kostenlos und unverbindlich. Anschließend erhalten Sie ein Festpreisangebot — ohne versteckte Kosten, ohne offene Stundensätze.
Häufig gestellte Fragen
Nein, nur für geschützte Bäume. In Köln sind Laubbäume ab 80 cm und Nadelbäume ab 130 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) geschützt. Obstbäume wie Apfel, Birne, Kirsche und Pflaume sind von der Baumschutzsatzung ausgenommen und dürfen ohne Genehmigung gefällt werden — allerdings nur außerhalb der Vogelbrutzeit.
Ca. 4 bis 6 Wochen beim Umweltamt Köln. In der Hochsaison (Herbst) kann es auch länger dauern. Planen Sie daher genügend Vorlaufzeit ein, besonders wenn Sie in der Fällsaison (Oktober bis Februar) fällen möchten.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 193,19 € Grundgebühr plus 40,01 € pro genehmigtem Baum. Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für eine vorgeschriebene Ersatzpflanzung. Die reinen Fällkosten sind separat und hängen von Größe und Zugänglichkeit des Baumes ab.
Grundsätzlich nein. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September (Vogelbrutzeit). Ausnahmen gelten bei Gefahr im Verzug — etwa bei Sturmschäden oder akuter Bruchgefahr — oder mit einer behördlichen Sondergenehmigung.
Die reinen Fällkosten hängen von Größe, Stammumfang und Zugänglichkeit des Baumes ab. Jeder Baum ist anders — deshalb erstellt GreenTeam nach einer kostenlosen Vor-Ort-Besichtigung ein verbindliches Festpreisangebot. Keine Stundensätze, keine versteckten Kosten.